In § 2 (4) des Satzungsentwurfs wird die Ziffer „16“ durch die Ziffer „18“ ersetzt.
Die neue Fassung von § 2 (4) lautet dann wie folgt:
„Ausgenommen von der Besteuerung ist die entgeltliche Beherbergung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.“
Begründung:
Gemäß §2, Absatz 1 der neuen Übernachtungssteuersatzung sind neben den gängigen Übernachtungsmöglichkeiten in Tübingen auch die Jugendherberge und der Campingplatz explizit benannt. Vor allem in der Jugendherberge übernachten viele junge Menschen unter 18 Jahre, beispielsweise für Klassenfahrten/Schullandheimaufenthalte oder andere Gruppenreisen. Nach § 2 (4) des aktuellen Satzungsentwurfs sind allerdings Kinder und Jugendliche nur bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von der Besteuerung ausgenommen. Eine Klasse von 11.-Klässlern (im Schnitt 17 Jahre alt), die sich für 3 Übernachtungen in der Jugendherberge in Tübingen einmietet und eine Klassenstärke von 25 Jugendlichen hat, würde mit der neuen Besteuerung Mehrausgaben von 150 Euro haben. In Zeiten, in denen immer mehr Klassenreisen aus Kostengründen nicht mehr angeboten werden, erscheint uns die Besteuerung von Jugendlichen kein gutes Zeichen für eine Universitätsstadt. Die Grenze für die Besteuerung auf 18 Jahre anzuheben, ist außerdem familienfreundlicher und es ist anzunehmen, dass der Stadt dadurch keine erheblichen Einbußen entstehen. Damit folgt Tübingen Städten wie Karlsruhe, Freiburg, Albstadt und Schwäbisch-Hall.
Für die SPD-Fraktion:
Nathalie Denoix
