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Maskenpflicht und Alkoholverbot in der Tübinger Innenstadt

Pressemitteilung zur Aufhebung von Maskenpflicht und Alkoholverbot in der Tübinger Innenstadt

Mit dem Ende des Modellprojekts hat die Tübinger Stadtverwaltung Ende vergangener Woche die Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus vollständig aufgehoben. Damit entfallen seit Sonntag auch die Regelungen zur Maskenpflicht und zum Alkoholverbot im Innenstadtbereich. 

Die SPD-Gemeinderatsfraktion kritisiert diese Entscheidung der Stadt und beantragt die Wiedereinführung der Bestimmungen zu Maskenpflicht und Alkoholverbot. „Die Stadt ist weiterhin befugt entsprechende Regelungen zu treffen und muss angesichts der steigenden Infektionszahlen auch von diesem Recht Gebrauch machen“, so der Vorsitzende der SPD-Fraktion, Dr. Martin Sökler. 

Bis Sonntag galt eine Maskenpflicht im Bereich der Fußgängerzonen sowie der Eberhardsbrücke, Mühlstraße, Karlstraße, Friedrichstraße, Neue Straße, Hafengasse, Haaggasse und Collegiumsgasse. Ein Ausschank- und Konsumverbot von Alkohol galt im Innenstadtbereich von 20 bis 2 Uhr.

Bei gutem Wetter seien auch ohne Modellprojekt hohe Besucherzahlen in der Tübinger Innenstadt absehbar. „Angesichts der Infektionslage im Landkreis Tübingen sollte die Stadt dringend handeln. Das Ende des Modellversuchs darf kein Grund sein gleich die Hände in den Schoß zu legen“, so Sökler abschließend.


Antrag: Corona-Regeln in der Stadt Tübingen; Maskenpflicht und Alkoholverbot

Die SPD-Fraktion fordert die Verwaltung auf, eine Allgemeinverfügung mit folgenden Regelungen zu erlassen:

1. Es gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung analog zu der Regelung in der Allgemeinverfügung der Stadt vom 19.04.2021 in 

– der gesamten Fußgängerzone in der Altstadt sowie

– auf der Eberhardsbrücke und in den Straßen Mühlstraße, Karlstraße, Friedrichstraße, Neue Straße, Hafengasse, Haaggasse und Collegiumsgasse.

2. Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist von 20 bis 5 Uhr in der Zone, die in der Allgemeinverfügung der Stadt vom 19.04.2021 festgelegt ist, untersagt.

Begründung:

Mit dem Ende des Modellprojekts hat die Stadtverwaltung Ende vergangener Woche die Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus vollständig aufgehoben. Damit entfallen seit Sonntag auch die Regelungen zur Maskenpflicht und zum Alkoholverbot im Innenstadtbereich.

Bei gutem Wetter sind auch ohne Modellprojekt hohe Besucherzahlen in der Tübinger Innenstadt absehbar. Durch die Landesverordnung gilt die Maskenpflicht in Fußgängerbereichen nur wenn der Abstand von 1,5 m nicht eigehalten werden kann. 

Trotz der neuen bundesrechtlichen Regelung, wodurch das Modellprojekt beendet werden musste, hat die Stadt weiterhin die rechtliche Möglichkeit, eine konsequentere Maskenpflicht aufgrund von § 20 Abs. 1 CoronaVO BW und ein Alkoholverbot gem. § 20 Abs. 9 CoronaVO BW festzulegen.